Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines:
1. Definition:
Versicherungsagent ist, wer im Sinne der §§ 47 ff VersVG von einem Versicherer ständig somit betraut ist, für dieses Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
2. Interessenswahrung:
Der Versicherungsagent handelt im Auftrag der Versicherungsunternehmen und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3. Beschränkung auf österreichische Versicherer:
Die Interessenswahrung des Agenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
Pflichten des Kunden:
1. Informationspflicht des Kunden:
1.1 Der Kunde hat dem Versicherungsagenten insbesondere alle Umstände mitzuteilen die erforderlich sind, damit dieser gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Kunde selbst vor uns nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risiken zu informieren.
1.2 Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger und unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2. Analyse des zu versicherten Risikos:
2.1 Der Kunde hat - da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Versicherungsagenten überlegen ist - sämtliche Einschätzungen und den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Agenten vor Ort teilzunehmen.
2.2 Der Kunde anerkennt, dass der Agent keine Haftung für Angemessenheit von Deckungssummen übernimmt. Der Versicherungsagent empfiehlt, im Zweifelsfall einen Sachverständigen zur Beurteilung der angemessenen Höhe dieser beizuziehen.
2.3 Der Kunde hat jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Versicherungsagenten unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben wie z.B. Wohnortswechsel, Änderung der familiären Verhältnisse, berufliche Veränderungen.
Haftung des Versicherungsagenten:
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der Versicherungsagent haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von EUR 40.000,00 vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
Verständigungs- und Schadenminderungspflicht des Kunden:
Der Kunde hat dem Versicherungsagenten unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsagenten verjähren, sofern der Kunde nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigen den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadensfall (absolute Verjährung), diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmung des KSchG entgegenstehen.
PROVISION - AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG:
Für die Erstellung eines Versicherungsvertrages steht dem Versicherungsagenten eine Provision vom Versicherungskunden nicht zu. Davon ausgenommen sind separat zu verrechnete Aufwandsentschädigungen, Barauslagen bzw. Honorarnoten.